Mandantenbrief 05/2009
Unsere Themen: Kontrollmitteilungen an Wohnsitzfinanzämter bei Bankprüfungen/ Neue KfZ-Steuer
1. Fälligkeitstermine im Mai 2009
11.05. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer
14.05. Schonfrist. Diese gilt nicht für Zahlungen per Scheck.
27.05. Sozialversicherungsbeiträge
2. Kontrollmitteilungen an Wohnsitzfinanzämter bei Bankprüfungen
Das Bankgeheimnis und seine fernere Wirksamkeit beschäftigen zur Zeit nicht nur die Politiker, sondern unentwegt auch die Gerichte. In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 09.12.2008) des Bundesfinanzhofes (BFH) ging es darum, ob anlässlich einer Außenprüfung des Finanzamtes bei einem Kreditinstitut der Prüfer Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der Bankkunden bekanntgeben darf, wenn die gewonnenen Erkenntnisse im Zusammenhang mit sog. legitimitätsgeprüften Guthabenkonten oder Depots stehen. Somit ging es letztlich um die Tragweite des Schutzbereichs des Bankgeheimnisses. In dem Fall war der Betriebsprüfer auf Bankkunden aufmerksam geworden, die hohe Schadenersatzzahlungen von der Bank wegen Fehlkäufen von Wertpapieren erhalten hatten. Bei dem Prüfer kam der Verdacht auf, dass die Bankkunden möglicherweise Kapitaleinnahmen gegenüber dem Finanzamt verschwiegen hatten. Aus diesem Grund wollte er die zuständigen Wohnsitzfinanzämter der Bankkunden per Kontrollmitteilung benachrichtigen.
Der BFH hat in seinem Urteil den Standpunkt vertreten, dass Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf diese Guthabenkonten oder Depots dann zulässig sein sollen, wenn sich ein hinreichender Anlass für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse ergibt. Nach Ansicht des Gerichts reicht es aus, wenn bei dem zu prüfenden Bankgeschäft Auffälligkeiten vorliegen, die es damit aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben. Auch wenn die spezielle Abwicklung des Geschäfts von der Art her besonders anfällig für eine Steuerhinterziehung sei, rechtfertige dies die Erstellung von Kontrollmitteilungen.
Im vorliegenden Fall hat es der BFH allerdings nicht für ausreichend gehalten, pauschal davon auszugehen, dass von hohen Schadenersatzzahlungen für Wertpapierfehlkäufe auf nicht unerhebliches Kapitalvermögen und damit auf hohe Kapitaleinnahmen zu schließen sei, die vom Steuerpflichtigen nicht oder nicht in dieser Höhe in der Steuererklärung angegeben worden seien. Insbesondere die zusätzliche Begründung, dass gerade im Bereich der Kapitaleinkünfte das Erklärungsverhalten vieler Steuerpflichtiger alles andere als vorbildlich sei, rechtfertige nicht die Ausstellung von Kontrollmitteilungen. Das Verfahren wurde vom BFH daher an das Finanzgericht zurückverwiesen und dieses muss nunmehr Kriterien darlegen, die möglicherweise einen hinreichenden Anlass für die beabsichtigten Kontrollmitteilungen ergeben.
Die Urteile des BFH der letzten Jahre zeigen Übereinstimmung darin, dass Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, auch hinsichtlich legitimationsgeprüfter Konten mitgeteilt werden dürfen. Für den Regelfall, in dem die Mitteilungen nur der Gewinnung von Prüfmaterial für die Steuerveranlagung dienen, gehen die Meinungen des Gerichts jedoch auseinander. Teilweise wird das Bankgeheimnis dahingehend ausgelegt, dass auch Kontrollmitteilungen durch den Außenprüfer bei hinreichendem Anlass erstellt werden dürfen. In anderen Urteilen wird die Auffassung vertreten, dass eine solche Auslegung eine ungerechtfertigte Aushöhlung des Bankgeheimnisses bedeute, da ein hinreichender Anlass immer Voraussetzung für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen sei. Wenigstens ein Kernbestand des Bankgeheimnisses müsse gewahrt bleiben, solange die Norm vom Gesetzgeber nicht aufgehoben und auch nicht für verfassungswidrig erklärt worden sei.
Das Bankgeheimnis ist zumindest noch nicht völlig wirkungslos, auch wenn seine Reichweite zwischenzeitlich immer stärker beschränkt worden ist.
3. Neue Kfz-Steuer
Die neue Kfz-Steuer hat das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und wird somit zum 01.07.2009 umgestellt. Die Neuregelung, wonach sich die Steuer nicht mehr nur nach dem Hubraum eines Fahrzeugs bemisst, sondern vor allem der Schadstoffausstoß entscheidend ist, gilt für ab dem 01.07.2009 zugelassene Neufahrzeuge. Ab 2013 ist eine Einbeziehung der Altfahrzeuge in die Neuregelung geplant.
Einzelheiten der Neuregelung:
Eine Basismenge vom CO2-Ausstoß bleibt steuerfrei. Bis zum Jahr 2011 sind dies 120 Gramm, für die Jahre 2012 und 2013 110 Gramm und ab 2014 95 Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer. Es wird ein linearer Steuertarif eingeführt, der jedes über die o.g. Basismenge hi-nausgehende Gramm pro Kilometer mit 2 € belastet. Der Hubraum eines Kfz wird mit einem Steuer-Sockelbetrag mit 2 € je angefangene 100 Kubikzentimeter berücksichtigt. Bei Dieselfahrzeugen beträgt der Sockelbetrag 9,50 €. Dieselfahrzeuge der Euro-6-Norm erhalten in den Jahren 2011 bis 2013 eine Kfz-Steuerbefreiung von 150 €.
Für Kfz, die zwischen dem 05.11.2008 und dem 30.06.2009 erstmals zugelassen wurden bzw. werden, wird ein Steuervergleich durchgeführt. Denn mit dem Konjunkturpaket I wird der Erwerb von Neufahrzeugen bereits durch eine befristete Steuerfreistellung gefördert: Danach bleiben Fahrzeuge (Benziner u. Diesel) unabhängig von der Schadstoffklasse ein Jahr steuerfrei. Euro-5 und Euro-6-Fahrzeuge (Benziner u. Diesel) mit Erstzulassung zwischen dem 05.11.2008 und dem 30.06.2009 sind maximal zwei Jahre von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31.12.2010. Nach Ablauf der Steuerfreistellung wird verglichen, ob die alte oder neue Kfz-Steuerregelung günstiger ist.
Köln, im April 2009
Albert Peetzke-Körzel
Steuerberater

