Mandantenbrief 09/2009

26. August 2009 |

Unsere Themen: Kein Vorsteuerabzug bei falschen Rechnungsangaben/ Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Elterngeldes/ Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung

1. Fälligkeitstermine im September 2009

10.09. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer
10.09. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer
14.09. Schonfrist. Diese gilt nicht für Zahlungen per Scheck.

28.09. Sozialversicherungsbeiträge


2. Kein Vorsteuerabzug bei falschen Rechnungsangaben

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.04.2009 entschieden, dass zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eine ordnungsgemäße Rechnung gehört. Diese müsse auch die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Fehlt es hieran, komme ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben sogar bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätte erkennen können. Ein Vertrauensschutz aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls könne im Rahmen der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt werden.

Der Entscheidung lag der Fall eines Unternehmers zugrunde, der mehrere gebrauchte Pkw von einem Autohändler erworben hatte. Der Verkäufer rechnete die Lieferungen unter einer Geschäftsadresse ab, die im Streitjahr nicht mehr existierte. Das Finanzamt hatte dem Käufer deshalb den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Fahrzeuge versagt.


3. Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Elterngeldes

Das Bundessozialgericht (BSG) erklärt den Wechsel der Steuerklassen vor der Geburt des Kindes für rechtens (Urteile vom 25.06.2009, Az: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R). Ausdrücklich auch dann, wenn der Steuerklassenwechsel nur erfolgte, um später ein höheres Elterngeld einstreichen zu können.

Insbesondere bei Verheirateten ist es so, dass der Besserverdienende regelmäßig die Steuerklasse III wählt und der weniger Verdienende die Steuerklasse V. Sofern beide in etwa gleich verdienen, ist es sinnvoll, wenn beide in der Steuerklasse IV eingestuft sind. Die Höhe des zukünftigen Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoverdienst des Elternteils, für den das Elterngeld beantragt wird. Daher sollte die Steuerklasse gewählt werden, in der die geringsten Steuern für diesen Elternteil einbehalten werden. Dies ist grundsätzlich die Steuerklasse III.

Es kann also sinnvoll sein, wenn der Elterngeldberechtigte in die Steuerklasse III wechselt, da so weniger Abzüge anfallen und daher ein höheres Netto erzielt wird und mitunter auch das künftige Elterngeld steigt. Der andere Ehegatte muss dann zwar in die Steuerklasse V wechseln und den höheren Lohnsteuerabzug hinnehmen, der sich jedoch bei Anfertigung der Einkommensteuererklärung wieder ausgleicht.


4. Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung

Im Streitfall veranstaltete ein Arbeitgeber an Bord eines Ausflugschiffes eine Betriebsversammlung. Den Teilnehmern wurden dabei auch Speisen und Getränke gereicht. Im Anschluss an die Betriebsversammlung fand am Abend in einem Hotel ein Betriebsfest statt. Das Finanzamt stufte sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers als steuerpflichtigen Arbeitslohn für die Arbeitnehmer ein. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage teilweise statt. Dem schloss sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 30.04.2009 (Az.: VI R 55/07) im Ergebnis an.

Der BFH betonte, eine Betriebsveranstaltung könne durchaus auch Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthalten, die ihrerseits nicht zu einer Lohnzuwendung führt. Die Gesamtveranstaltung sei dann als gemischt veranlasst zu werten mit der Konsequenz, dass die Sachzuwendungen aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des Arbeitgebers seien dann kein Arbeitslohn, wenn die auf den Betriebsveranstaltungsteil entfallenden anteiligen Kosten die Freigrenze von 110 EUR nicht überschreiten. Werde die Freigrenze für diesen Kostenanteil überschritten, so liege insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die 110 EUR können jedoch dann nicht abgezogen werden, da es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Köln, im August 2009

Albert Peetzke-Körzel
Steuerberater