Mandantenbrief 01/2010

16. Dezember 2009 |

Unsere Themen: Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?/ Steuerlichebehandlung von Fotovoltaikanlagen

1. Fälligkeitstermine im Januar 2010

11.01. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer

14.01. Schonfrist. Diese gilt nicht für Zahlungen per Scheck.

27.01. Sozialversicherungsbeiträge

2. Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Der Solidaritätszuschlag wird aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel nur noch vorläufig erhoben. Dieses Verfahren soll für alle noch offenen Steuerveranlagungen ab 2005 gelten. Gegen die entsprechenden Steuerbescheide müssen dann bzgl. des Solidaritätszuschlags keine Einsprüche mehr eingelegt werden.

Das niedersächsische Finanzgericht hatte angezweifelt, dass der Solidaritätszuschlag dauerhaft erhoben werden könne. Nach Meinung der Finanzrichter sei der Solidaritätszuschlag spätestens ab dem Jahre 2005 nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar. Hierüber hat nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden.

Sofern das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit bestätigt, wird der vorläufig erhobene Solidaritätszuschlag automatisch erstattet.

3. Steuerliche Behandlung von Fotovoltaikanlagen

Als Fotovoltaik bezeichnet man die über Solarzellen funktionierende Umwandlung von Sonnenlicht in elektrische Energie. Die dazu notwendigen Solarzellen werden meistens auf dem eigenen (oder auch einem fremden) Dach montiert und liefern Strom, der schließlich ins Stromnetz des lokalen Energieversorgers eingespeist wird. Aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wird dem Betreiber einer Fotovoltaikanlage ein erhöhter Abnahmepreis garantiert.

Neben der Anlage auf dem eigenen Dach existieren mittlerweile auch zahlreiche Möglichkeiten, eine Anlage auf einem fremden Dach zu betreiben oder sich an Gemeinschaftsanlagen, wie Bürgersolaranlagen, zu beteiligen. Egal welche Anlage gewünscht ist, vorherige Beratung und Information ist erforderlich. Während der technische und oft auch der wirtschaftliche Aspekt seitens der Hersteller oder Lieferanten der Fotovoltaikanlagen geklärt werden, bleibt die steuerliche Seite dieser Thematik häufig außen vor.

Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage, der den selbsterzeugten Strom aufgrund der Regelungen des EEG in das öffentliche Stromnetz einspeist, wird nach steuerlicher Betrachtungsweise zum Unternehmer. Es werden nämlich aufgrund der Einspeisevergütung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet.

Die gewerberechtliche Betrachtungsweise ist dagegen eine vollkommen andere. Hier gilt die Faustregel: Sofern es sich nur um eine kleine Fotovoltaikanlage handelt, deren Solarzellenfläche bis zu 30 qm beträgt, ist aus gewerberechtlicher Sicht keine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt nötig. Insofern besteht also eine Ungleichbehandlung im gewerberechtlichen und steuerlichen Bereich.

Einkommen-, gewerbe- und auch umsatzsteuerlich wird der Betreiber einer Fotovoltaikanlage zum Unternehmer, weshalb die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit auch beim Finanzamt angezeigt werden muss. Weiterhin ist zu erörtern, wie der beabsichtigte Gewinn (oder ein evt. Verlust) zu ermitteln ist. Eine Bilanz wird hier regelmäßig nicht erforderlich sein. Insoweit kann der Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG berechnet werden.

Die Abgabe dieser Gewinnermittlung erfolgt zusammen mit der Einkommensteuererklärung, welche mit ggf. anderen abzugebenden Steuererklärungen (Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) beim Finanzamt eingereicht werden muss.

Köln, im Dezember 2009

Albert Peetzke-Körzel
Steuerberater