Mandantenbrief 07/2009
Unser Thema: Pflege von Verwandten
1. Fälligkeitstermine im Juli 2009
10.07. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer
13.07. Schonfrist. Diese gilt nicht für Zahlungen per Scheck.
29.07. Sozialversicherungsbeiträge
2. Pflege von Verwandten
Durch die Pflege von Angehörigen entstehen oft nicht unerhebliche finanzielle Belastungen. In einigen Bereichen des Steuerrechts finden sich daher Regelungen, die diese finanziellen Belastungen erträglicher machen.
Außergewöhnliche Belastungen
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig höhere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, können diese Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden. Diese außergewöhnlichen Belastungen können nicht vollständig steuermindernd zum Abzug gebracht werden, sondern soweit, wie sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlich vorgegebenen Prozentsatz des Gesamtbetrages des Einkommens. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich nach der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte und nach den persönlichen Verhältnissen (ledig, verheiratet, Kinder) des Steuerpflichtigen.
Ausgaben aufgrund der Behinderung eines nahen Verwandten fallen dabei grundsätzlich in den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen und können daher steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die zumutbare Belastung überschritten wird. Auch der Pflegeaufwand für eine Heimunterbringung kann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn bei der pflegebedürftigen Person die Pflegestufe Null besteht.
Pflege-Pauschbetrag
Anstelle des steuerlichen Ansatzes der Aufwendungen für die Pflege und Betreuung eines Angehörigen kann auch der Pflege-Pauschbetrag angesetzt werden. Vorteil ist hier, dass auf den Einzelkostennachweis verzichtet werden kann. Entscheidend ist allerdings, dass es sich um die persönliche Pflege eines Angehörigen handelt. Hierbei ist irrelevant, ob die Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der des Angehörigen stattfindet, der die Pflege übernommen hat. Insgesamt können 924 € pro Jahr angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der pflegebedürftige Angehörige nicht nur vorübergehend hilflos ist. Die Hilflosigkeit kann durch einen Schwer-behindertenausweis mit den Kennzeichen „H“ oder „Bl“, einen Bescheid des Versorgungsamtes oder die Einstufung in der Pflegestufe III nachgewiesen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der pflegende Angehörige keine Einnahmen für die Pflege erhält. Eine Weiterleitung des Pflegegeldes an den Pflegenden ist jedoch unschädlich für die Gewährung des Pauschbetrages, sofern das Pflegegeld lediglich treuhänderisch verwaltet und deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen nachgewiesen ist. Kann dieser Nach-weis nicht erbracht werden, entfällt die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages.
Steuerfreiheit des Pflegegeldes
Hinsichtlich der Leistungen aus der gesetzlichen oder auch aus einer privaten Versicherung existiert im Einkommensteuerrecht eine Steuerbefreiung. Auch unterliegen entsprechende Leistungen nicht dem Progressionsvorbehalt (Erhöhung des Steuersatzes), weshalb eine vollständige Steuerbefreiung gegeben ist. Diese Steuerbefreiung gilt auch, wenn das Pflegegeld an den Pflegenden weitergeleitet wird. Falls der Pflegende aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen Geldbeträge erhält, vollziehen sich diese Leistungen und die empfangenen Zahlungen im Regelfall im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft. Es liegen somit insoweit keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor.
Haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen
Die Steuerermäßigung der haushaltsnahen Dienstleistungen kann auch in Anspruch genommen werden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder auch zur dauernden Pflege entstehen. Voraussetzung dabei ist, dass in diesen Aufwendungen Kosten enthalten sind, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind. Anders als bei den übrigen haushaltsnahen Dienstleistungen kommt es nicht darauf an, dass die Leistungen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Auch wenn die Dienstleistungen im Haushalt der zu pflegenden bzw. zu betreuenden Person erbracht werden, können Angehörige, die die Kosten hierfür tragen, in den Genuss der Steuerermäßigung gelangen. Ab 2009 können 20% der Kosten, maximal jedoch 4.000 €, direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Steuerermäßigung kann also komplett ausgenutzt werden, wenn insgesamt 20.000 € an Aufwendungen vorliegen. Diese Aufwendungen müssen nicht nur aus Pflege- und Betreuungsleistungen bestehen. Ebenso in diese Kategorie fallen die allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen und die sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfe.
Zu beachten ist, dass der Abzug der außergewöhnlichen Belastungen vorrangig vor der Steuerermäßigung der haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen vorgenommen werden muss. In Höhe der zumutbaren Belastung ist dann im zweiten Schritt der Ansatz als haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistung möglich.
Köln, im Juni 2009
Albert Peetzke-Körzel
Steuerberater

