Mandantenbrief 06/2009
Unsere Themen: Geldwerter Vorteil (1%-Regelung) bei Firmenwagen/ Gesetzeslücke bei Handwerkerleistungen
1. Fälligkeitstermine im Juni 2009
10.06. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer
10.06. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer
15.06. Schonfrist. Diese gilt nicht für Zahlungen per Scheck.
26.06. Sozialversicherungsbeiträge
2. Geldwerter Vorteil (1%-Regelung) bei Firmenwagen
Wer einen Firmenwagen privat nutzen darf, muss den dadurch erzielten geldwerten Vorteil versteuern. Dieser kann pauschal nach der sog. 1%-Regelung berechnet werden. Danach unterliegen monatlich 1% des Brutto-Listenpreises bei Erstzulassung des Fahrzeugs der Lohnsteuer. Immer wieder kommt es zum Streit über die Reichweite dieser Regelung.
Das Finanzgericht Münster beschäftigte sich kürzlich mit der Frage, ob die Umrüstung eines Firmen-Pkw auf Gasbetrieb den Listenpreis nachträglich erhöht. Im Ergebnis zogen die Richter die Umrüstungskosten mit in die Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung ein. Dass die Arbeitnehmer letztendlich von der Umrüstung nicht profitierten, da sie die Spritkosten nicht selbst tragen mussten, spiele keine Rolle. Denn im Ergebnis knüpfe die 1%-Regelung an den objektiven Wert des Fahrzeugs und nicht an den subjektiven Nutzen oder Vorteil für den Arbeitnehmer an. Dies folge aus dem pauschalierenden Charakter der 1%-Regelung. Den auf den objektiven Wert des tatsächlich genutzten Fahrzeugs anknüpfenden Nutzungswert habe der Arbeitnehmer hinzunehmen, da mit der Pauschalierung eine Vereinfachung bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils verfolgt werde (Urteil vom 23.01.2009).
In einem Urteil vom 18.12.2008 untersuchte der Bundesfinanzhof (BFH) die Frage, ob auch auf einen Werkstattwagen die 1%-Regelung angewendet werden kann. Im Streitfall standen dem Geschäftsführer einer GmbH mehrere Fahrzeuge zur Verfügung. Unter diesen befand sich auch ein Werkstattwagen. Dabei handelte es sich um einen zweisitzigen Kastenwagen, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war. Das Finanzamt erließ nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung gegen den Arbeitgeber des Geschäftsführers - die GmbH - einen Haftungsbescheids wegen der privaten Nutzung des Werkstattwagens. Dabei wurden für die private Nutzung 1% des Listenpreises sowie 0,03% pro Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt.
Der BFH stellte sich im Gegensatz dazu auf den Standpunkt, dass ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, nicht unter die 1%-Regelung fallen kann.
Der Werkstattwagen sei kraftfahrzeugsteuer- und verkehrsrechtlich als Lkw klassifiziert. Er sei insofern aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt. Ein solches Fahrzeug werde allenfalls ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt. Insbesondere die Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs (nur zwei Sitzplätze, äußeres Erscheinungsbild, Verblendung der hinteren Seitenfenster und Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum) machten deutlich, dass das Fahrzeug für private Zwecke nicht geeignet sei. Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug dann tatsächlich auch für private Zwecke einsetzt, müsse im Einzelnen festgestellt werden. Die Beweislast hierfür obliege dabei der Finanzbehörde.
3. Gesetzeslücke bei Handwerkerleistungen
Seit 2006 können 20% der Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuererklärung angesetzt werden, allerdings mit einer Deckelung der Steuerermäßigung bei 600 €. Mit dem ersten Konjunkturpaket wurde die Steuermäßigung von 20% der Handwerkerleistungen beibehalten, jedoch der abzugsfähige Höchstbetrag auf 1.200 € verdoppelt.
Gelten sollte diese Erhöhung nach dem Willen des Gesetzgebers ab dem 01.01.2009. Das erste Konjunkturpaket ist jedoch in Bezug auf diese Regelung bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten. Dies war der 30.12.2008. Die entsprechende Anwendungsvor-schrift für diese Regelung (§ 52 Abs. 50b Satz 4 Einkommensteuergesetz), wonach die Verdoppelung des Höchstbetrages erst ab dem 01.01.2009 gelten soll, ist hingegen erst am 01.01.2009 in Kraft getreten.
Für 2008 sollte daher bei der Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen bereits ein Höchstbetrag von 1.200 EUR beansprucht werden.
Köln, im Mai 2009
Albert Peetzke-Körzel
Steuerberater

