Mandantenbrief 12/2009

22. November 2009 |

Unsere Themen: Datenzugriff der Finanzverwaltung/ Faktorverfahren für Ehegatten bei Steuerklassen IV/IV

1. Fälligkeitstermine im Dezember 2009

10.12. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer

10.12. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer

14.12. Schonfrist. Diese gilt nicht für Zahlungen per Scheck.

28.12. Sozialversicherungsbeiträge

 

2. Datenzugriff der Finanzverwaltung

Seit 2002 haben Betriebsprüfer der Finanzverwaltung das Recht, im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Auf diese Weise wurde die Finanzverwaltung in die Lage versetzt, sehr große Datenmengen mit geringem Aufwand und innerhalb recht kurzer Zeit effektiv zu überprüfen.

Zum Umfang des Rechts der Finanzverwaltung auf Einsicht in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 24.06.2009 (Az: VIII R 80/06) eine Grundsatzentscheidung getroffen. Dem Urteil lag der Fall einer Freiberufler-Sozietät zugrunde, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Der Prüfer der Finanzverwaltung hatte im Rahmen der Außenprüfung gefordert, ihm Einsicht in die von der Sozietät freiwillig erstellte elektronische Bestandsbuchhaltung zu gewähren. Dies verweigerte die Sozietät.

Das Finanzgericht gab der Freiberufler-Sozietät Recht und betonte, ein Anspruch des Finanzamts auf Einsicht in eine freiwillig geführte elektronische Bestandsbuchhaltung bestehe nicht. Dieses Urteil wurde vom BFH bestätigt. Zugleich hat das Gericht zu den Grenzen des Dateneinsichtsrechts grundsätzlich Stellung genommen.

In der Urteilsbegründung verweist der BFH darauf, dass nach dem Gesetz das Einsichtsrecht nur in Bezug auf solche Unterlagen besteht, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) aufzubewahren hat. Der Umfang dieser Aufbewahrungspflicht war bisher jedoch unklar. Der BFH betont, nur solche Unterlagen seien gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Gesetzliche Aufzeichnungs- und entsprechende Aufbewahrungspflichten träfen zwar auch Steuerpflichtige, die eine Einnahmenüberschussrechnung durchführen. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, sei sein Verlangen rechtswidrig.

3. Faktorverfahren für Ehegatten bei Steuerklassen IV/IV

Steuerpflichtigen Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, steht ab Januar 2010 eine neue Variante des Verfahrens für den Lohnsteuerabzug offen.

Bisher konnten Ehepaare, die beide Arbeitslohn beziehen, zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV wählen. Nunmehr ist auch eine Kombination aus den Steuerklassen IV und IV mit Faktor möglich. Merkmal und Vorteil dieses sogenannten Faktorverfahrens ist es, dass bei jedem der Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften bereits im Rahmen des eigenen Lohnsteuerabzugs berücksichtigt werden.

Das Faktorverfahren kann von allen Ehegatten in Anspruch genommen werden, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und nichtselbstständig tätig sind.

Wer das Faktorverfahren im nächsten Jahr anwenden möchte, kann die Eintragung des Faktors unmittelbar nach Erhalt der Lohnsteuerkarten 2010 bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen. Der Antrag auf Anwendung des Faktorverfahrens kann beim Finanzamt formlos gestellt werden. Dabei sind die jeweils ersten Lohnsteuerkarten der Ehegatten einzureichen. Für die Ermittlung des maßgeblichen Faktors sind zudem die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2010 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Auf dieser Grundlage werden dann vom Finanzamt zum einen die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingtarif und zum anderen die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer beider Ehegatten in der Steuerklasse IV ermittelt. Nach Berechnung des Faktors durch das Finanzamt wird dieser auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Anschließend ermittelt der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug anhand der Steuerklasse IV unter Anwendung des auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktors.

Wie dies auch beim Steuerklassenwechsel der Fall ist, kann einmal pro Jahr die Änderung des Faktors beantragt werden. Der entsprechende Antrag kann bis spätestens zum 30.11. des entsprechenden Jahres gestellt werden.

Köln, im November 2009

Albert Peetzke-Körzel
Steuerberater