Mandantenbrief 11/2009
Unsere Themen: Mindern Familienversicherungsbeiträge den Grenzbetrag beim Kindergeld?/ Schenkung unter Auflage als Spende
1. Fälligkeitstermine im November 2009
10.11. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer
16.11. Gewerbesteuer, Grundbesitzabgaben
13. bzw. 19.11. Schonfrist. Diese gilt nicht für Zahlungen per Scheck.
26.11. Sozialversicherungsbeiträge
2. Mindern Familienversicherungsbeiträge den Grenzbetrag beim Kindergeld?
Eltern haben keinen Anspruch auf Kindergeld oder auf die Kinderfreibeträge, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes höher sind als 7.680 € im Jahr. Diesen Betrag bezeichnet man daher als Grenzbetrag im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag.
Seinerzeit war umstritten, ob neben den Werbungskosten auch Sozialversicherungsbeiträge des Kindes abgezogen werden können, um so die Einkünfte des Kindes zu reduzieren und dadurch den Grenzbetrag von 7.680 € zu unterschreiten. Diese Frage hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 11.01.2005 (Az: 2 BvR 167/02) entschieden. Hiernach ist die Regelung des Grenzbetrages von 7.680 € dahingehend auszulegen, dass keine Einkünfte angesetzt werden dürfen, die von Gesetzes wegen dem Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stehen.
Die Verfassungsrichter stellten dabei klar heraus, dass hierzu insbesondere die Beiträge des Kindes zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung gehören. Diese seien somit nicht in den Grenzbetrag der Einkünfte des Kindes mit einzubeziehen.
Naturgemäß führte dies zu Widerstand bei einzelnen Familienkassen: Diese vertraten die Auffassung, dass entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nur dann vom Grenzbetrag abgezogen werden dürfen, wenn das Kind in der Versicherungspolice als Versicherungsnehmer benannt ist. In der Folge ließen sie keinerlei Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zum Abzug zu und verwehrten Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag bei Überschreiten des Grenzbetrages, wenn die Kinder lediglich in einer Familienversicherung mitversichert waren.
Dieser Auffasssung wurde nun durch das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 04.06.2009 (Az: 3 K 840/08 Kg) der Boden entzogen. Die Richter stellten klar, dass es für die Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Bezug auf den Grenzbetrag des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages nicht darauf ankommt, ob das Kind selbst Versicherungsnehmer ist oder im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist.
Die Familienkasse hat gegen das Urteil Revision vor dem Bundesfinanzhof in München
eingelegt. Es bleibt somit abzuwarten, wie die Entscheidung des Bundesfinanzhofes ausfällt.
Eltern sollten unbedingt darauf achten, dass die Beiträge im Rahmen einer Familienversicherung bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge zur Prüfung des Grenzbetrages abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind nicht als Versicherungsnehmer auftritt. Die Familienkassen sollten daher zunächst auf die Entscheidung der Münsteraner Richter aufmerksam gemacht werden. Es ist zu erwarten, dass diese dann wiederum auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof verweisen. Die entsprechenden Bescheide sind daher zwingend offen zu halten, um später von einem eventuell positiven Urteil profitieren zu können.
3. Schenkung unter Auflage als Spende
Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen können als Sonderausgaben abgezogen werden. Fraglich ist, ob ein Spendenabzug auch möglich ist, wenn jemand eine Schenkung unter der Auflage erhält, monatliche Leistungen an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
Über einen solchen Fall hatte das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zu entschieden. Umstritten war, ob bei der Schenkung unter Auflage, die den Beschenkten zu den Spenden verpflichtet, die Merkmale der Freiwilligkeit und der Unentgeltlichkeit der Zuwendung zu bejahen sind. Beide Voraussetzungen müssen für die Anerkennung eines Spendenabzugs vorliegen.
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.06.2009 das Merkmal der Freiwilligkeit des Spendenabzugs bejaht. Hierbei stellte das Gericht fest, dass der Beschenkte zwar gezwungen sei, die Auflage zu vollziehen und dieser Anspruch vom Schenker bzw. dem Spendenempfänger auch gerichtlich durchsetzbar sei. Das Vorhandensein einer rechtlichen Verpflichtung sei jedoch dann unschädlich, wenn die Verpflichtung freiwillig eingegangen wird. Anders als bei einem mittels Testament verfügten Vermächtnis werde die Spendenverpflichtung nicht einseitig aufgezwungen, sondern durch einen Vertragsschluss begründet.
Anzumerken ist noch, dass das Finanzgericht die Schenkung zudem auch als unentgeltlich angesehen hat. Denn die Vereinbarung der Auflage begründe zwar eine Verpflichtung des Beschenkten. Diese sei jedoch nicht als Gegenleistung zu verstehen, die erbracht wird, um die Schenkung zu erhalten.
Köln, im Oktober 2009
Albert Peetzke-Körzel
Steuerberater

