Mandantenbrief 10/2009

27. September 2009 |

Unsere Themen: Leistungen einer Ausfallversicherung sind nicht steuerbar/ Kindergeld bei nicht bestandener Abschlussprüfung

1. Fälligkeitstermine im Oktober 2009

 

12.10. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenlohnsteuer

15.10. Schonfrist. Diese gilt nicht für Zahlungen per Scheck.

 

28.10. Sozialversicherungsbeiträge

 

2. Leistungen einer Ausfallversicherung sind nicht steuerbar

 

Die Aufrechterhaltung des Betriebs hängt bei Selbstständigen regelmäßig vom Einsatz des Betriebsinhabers ab. Das gilt besonders für kleine Betriebe. Fällt der Inhaber aus, fallen dennoch fortlaufend Kosten an, wie z. B. Personalkosten, Mieten oder Leasingraten. Für den Fall der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Inhabers werden daher Ausfallversicherungen angeboten. Diese können auch noch berufsspezifische Ausfallgründe abdecken, im Falle einer Arztpraxis etwa die Schließung der Praxis wegen einer gesundheitspolizeilich verfügten Quarantäne.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 20.05.2009 über die Frage entschieden, ob Zahlungen der Ausfallversicherung Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit darstellen. Der Entscheidung lag der Fall einer Ärztin zugrunde, die eine Ausfallversicherung abgeschlossen hatte und nach einem Sturz für längere Zeit krankgeschrieben war. Hierauf erstattete die Versicherung der Ärztin die fortlaufenden Betriebskosten der Praxis.

 

Der BFH stellte fest, dass die Zahlungen der Versicherung keine Betriebseinnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit der Ärztin darstellen. Zur Begründung führte der BFH aus, für die steuerliche Behandlung der Zahlungen sei entscheidend, ob es sich um eine private oder eine betriebliche Versicherung handelt. Die sogenannte Praxisausfallversicherung, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers erstattet, sei eine private Versicherung, weshalb Zahlungen der Versicherung keine Betriebseinnahmen darstellten. Ob eine private oder eine betriebliche Versicherung vorliegt, hänge von der Art des versicherten Risikos ab. Krankheit sei dabei - von Sonderfällen wie der Berufskrankheit abgesehen - grundsätzlich kein betriebliches, sondern ein privates Risiko. Anders sei es jedoch bei dem im konkreten Fall ebenfalls mitversicherten Risiko der Quarantäne. Dieses Risiko stehe im Zusammenhang mit dem Betrieb. Leistet eine Versicherung bei Schließung einer Praxis wegen verfügter Quarantäne, würden diese Leistungen Betriebseinnahmen darstellen.

 

Da die Behandlung der Versicherungsleistungen vom versicherten Risiko abhängt, gelte dies auch für die Versicherungsbeiträge. Bei der Absicherung privater Risiken seien die insoweit an die Versicherung gezahlten Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Soweit dagegen betriebliche Risiken versichert werden, könnten die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 

3. Kindergeld bei nicht bestandener Abschlussprüfung

 

In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um die Entscheidung, ob ein Anspruch auf Kindergeld auch nach Abschluss einer Ausbildung bestehen kann, wenn ein Kind eine Prüfung wiederholt.

 

Im vorliegenden Streitfall ging es um ein Kind, das sich zunächst in Berufsausbildung befand. Die Abschlussprüfung bestand das Kind leider nicht. Dennoch endete das Ausbildungsverhältnis im Juni des Streitjahres. Da das Kind seinen Berufsschulabschluss dennoch machen wollte, meldete es sich bei der Berufsschule als Gastschüler an und bereitete sich im Eigenstudium auf die im folgenden Januar stattfindende Wiederholungsprüfung vor.

 

Die Familienkasse erkannte das Eigenstudium nicht als Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts an und hob die Festsetzung des Kindergeldes ab Juli des Streitjahres auf. Dagegen wehrten sich die Eltern per Einspruch und Klage. Bereits das erstinstanzliche Finanzgericht des Saarlandes gab den Eltern in seiner Entscheidung vom 29.10.2008 Recht. Die Richter sahen in dem Eigenstudium eine Berufsausbildung und damit die Voraussetzungen für den Erhalt des Kindergeldes bzw. des Kinderfreibetrages als erfüllt an.

 

Mit diesem Richterspruch gab sich die Familienkasse nicht zufrieden und legte Revision beim BFH ein. Dabei verwies die Familienkasse auf eine Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs, nach dem die freie Selbstausbildung eines Kindes keine Berufsausbildung darstellt, die zum Erhalt des Kindergeldes oder eines Kinderfreibetrages berechtige. Wie der Name schon sagt, ist an eine Dienstanweisung jedoch nur die entsprechende Behörde gebunden, nicht jedoch die Richter.

 

Daher die erfreuliche Entscheidung der BFH-Richter, wonach die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung auch dann als eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldes bzw. Kinderfreibetrages angesehen werden kann, wenn das Ausbildungsverhältnis mit dem ursprünglichen Lehrbetrieb nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung endet.

 

Dies gelte insbesondere, wenn das Kind an der erstmaligen Wiederholungsprüfung teilnimmt und diese (wie im vorliegenden Streitfall) auch besteht. In einem solchen Falle sei regelmäßig zu unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf die Prüfung vorbereitet hat. Einen Grund, warum dies nicht mit einer regulären Berufsausbildung gleichzustellen sein sollte, konnten die Richter nicht erkennen. Der BFH verwarf daher mit seinem Urteil vom 02.04.2009 die Revision der Kindergeldkasse und gab den Weg zum Kindergeld frei.

 

Köln, im September 2009

 

Albert Peetzke-Körzel

       Steuerberater